Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von „HF PLUS“, Hartmann Event- und Werbeagentur KG, A-1210 Wien, Mühlschüttelgasse 41/10, UID-Nummer: ATU67278803, Firmenbuch-Nr.: FN 379905i (im folgenden kurz „Agentur“ genannt):

1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und der Agentur gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich, schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Alle Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Auftragsgeber gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nicht anders vereinbart, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse (Anzahlungen) zu verlangen. Werden Anzahlungen nicht fristgerecht und/oder vollständig entrichtet, ist die Agentur berechtigt, die Arbeit an bestehenden Aufträgen bis zur vollständigen Bezahlung der Anzahlung einzustellen. Alle daraus resultierenden Folgen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers (Kunden), Ebenso haftet der Auftraggeber (Kunde) für alle Folgen einer solchen Arbeitsunterbrechung. Ist der Auftraggeber (Kunde) mit der Zahlung einer Anzahlung mit mehr als 2 Wochen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, dies als Storno (Auftragsrücktritt) durch den Kunden zu werten. Der Auftraggeber (Kunde) haftet dann für alle sich daraus ergebende Folgen. Wenn nicht anders vereinbart, erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des gesamten, über sie abgewickelten Werbeetats bzw. Event-Budgets, für die erbrachten Eigenleistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte. Dies gilt auch für Leistungen Dritter die direkt an den Auftraggeber verrechnet werden, wenn diese Leistungen über oder durch die Agentur abgewickelt wurden. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, (z.B. für Porti, Botendienste, Versandkosten oder Reisen) sind vom Auftraggeber umgehend zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Für alle Arbeiten der Agentur die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, Ideen u. dgl. sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzustellen.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das  zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der Agentur gestalteten bzw. durchgeführten Aufträgen verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, usw.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Auftraggeber an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung nach Ablauf des Agenturvertrages von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle und/oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür stehen Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15% zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Ideen, Konzepte, Vorschläge, Eventprogramme und -abläufe, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Farbabdrücke, etc.) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit aller Leistungen der Agentur überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers; die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Eine Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Die Dauer dieser Angemessenheit kann je nach Auftrag variieren, muss aber in jedem Fall eine Mindestdauer von mindestens 14 Tagen betragen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang bzw. der Übernahme eines Mahnschreibens des Auftraggebers bei der Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere auch Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur sowie mangelnde Mitwirkung beim Auftraggeber selbst – entbinden Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung vollständiges Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggeber übernimmt Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Maßnahmen (wie z. B. Werbemaßnahmen Werbeauftritte, Projekte, Location, Veranstaltungsorte u. -programme, etc. und ähnliche Vorschläge) ist aber der Auftraggeber selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme im obigen Sinn  erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen, kennzeichenrechtlichen u. anderer rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Maßnahme im obigen Sinn (bzw. der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahmen im obigen Sinn (und/oder der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggeber oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer von der Agentur empfohlenen oder durchgeführten (Werbe-) Maßnahme (bzw. der Verwendung eines Kennzeichens) Agentur selbst in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber Agentur schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber hat Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Agentur haftet lediglich für Schäden, sofern Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Bei Veranstaltungen die über/durch und/oder unter Leitung von der Agentur durchgeführt werden, haftet der Auftraggeber für alle Schäden und/oder Verlust die an Einrichtung, Möbel, technischer Ausstattung, Geschirr, etc. am Veranstaltungsort durch ihn oder seine Gäste entstehen und verpflichtet sich diese umgehend zu ersetzen. Der Auftraggeber bürgt für die Einhaltung der maximalen am Veranstaltungsort und lt. vereinbartem Veranstaltungsgegen- stand zulässigen Gäste- bzw. Personenzahl. Agentur und seine Subunternehmer übernehmen keinerlei Verantwortung und Haftung für Komplikationen und/oder Ablaufstörungen die sich durch Überschreitung der max. bzw. der vereinbarten (gebuchten) Gästeanzahl ergeben könnten. Weiters haftet die Agentur nicht für Schäden durch (auch teilweise) Vertragsverletzungen durch im Auftrag oder mit Zustimmung des Auftraggebers gebuchten Dritten wie Auftritte, Künstler, Caterer, Dekorateure etc.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der eingetragene Firmen-Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle zwischen Agentur und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

© 2014 – 2023 Hartmann Event- und Werbeagentur KG, A-1210 Wien, alle Rechte vorbehalten.